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Editore: Berlin : Duncker und Humblot, 1997
ISBN 10: 342808943XISBN 13: 9783428089437
Da: Wissenschaftliches Antiquariat Köln Dr. Sebastian Peters UG, Köln, Germania
Libro
Broschur. Condizione: gut. 127 S. ; 24 cm, Einband mit Folie verstärkt, Aufkleber, Bibliotheksexemplar. Sprache: deu.
Editore: Berlin : Duncker und Humblot, 1997
ISBN 10: 342808943XISBN 13: 9783428089437
Da: books4less (Versandantiquariat Petra Gros GmbH & Co. KG), Welling, Germania
Libro
Bibliothekseinband; Condizione: Gut. 127 Seiten; Ausgesondertes Buch mit Bibliothekseinband aus juristischer Fachbibliothek. Übliche Merkmale: Signatur auf Buchrücken und Buchdeckel, Stempel im Buch. Buchschnitt an allen drei Seiten mit roten Strichen gekennzeichnet. Text ansonsten sauber und ohne Markierungen. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 300.
Editore: Berlin, Duncker & Humblot Verlag. 1997 ., 1997
Da: Roland Antiquariat UG haftungsbeschränkt, Weinheim, Germania
Libro
127 Seiten. Original-Kartoniert. Tadelloses Exemplar. Schriften zum Bürgerlichen Recht 193 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 186 Gr.-8°. Zugleich Dissertation (München 1996).
Editore: Duncker & Humblot Apr 1997, 1997
ISBN 10: 342808943XISBN 13: 9783428089437
Da: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Germania
Libro Print on Demand
Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist.Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden. 127 pp. Deutsch.
Editore: Duncker & Humblot, 1997
ISBN 10: 342808943XISBN 13: 9783428089437
Da: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Germania
Libro
Taschenbuch. Condizione: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist.Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.