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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Seit einem Vierteljahrhundert expandiert in der gesamten Welt die Erforschung des 18. Jahrhunderts. Um Friedrich II., der seit seinem Regierungsantritt 1740 bei Freund und Feind durch Jahrzehnte als Schutzherr der Aufklärung galt, macht sie einen Bogen. Besonders in Deutschland hat das tiefe Mißtrauen gegenüber diesem König, das aus der nationalen Katastrophe erwuchs, auch nach der Wiedervereinigung unverändert Konjunktur. Nur französische Wissenschaftler fragen »Faut-il réhabiliter Frédéric II. de Prusse« oder wagen, ein Forschungsinstitut mit dem Namen Preußen vorzuschlagen. Von deutscher Seite gibt es seit dem Zweiten Weltkrieg nicht nur keinen nennenswerten Forschungsbeitrag mehr. Auch die einschlägigen Erkenntnisfortschritte im Ausland werden nicht mehr rezipiert.Dieser paradoxe Zustand der Lähmung ist eine Herausforderung an die Wissenschaft. Die Beiträge des Bandes unternehmen einen ersten Schritt und beleuchten die Stellung des Königs in seinem Jahrhundert aus wechselnden Perspektiven. Dabei ist der Fragehorizont nicht mehr der eingeschliffene der Nation, sondern der für Europa offene und vergleichende, wie er diesem Forschungsgegenstand angemessen ist. 128 pp. Deutsch.

  • Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Kommunen haben keine Gewerbefreiheit. Nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht aller Flächenbundesländer dürfen Kommunen, also Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige Gemeindeverbände, sich wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt. Gewinnerzielung und Kostenersparnis sind keine solchen öffentlichen Zwecke. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es zwar kein kommunales Wirtschaftsrecht, aus dem Haushaltsrecht und dem Verfassungsrecht ergeben sich aber ähnliche, wenn auch in der Regel mildere Maßstäbe; überdies sind hier Spezialgesetze zu beachten, in Berlin z.B. das Betriebegesetz, dem die Verkehrs- und die Stadtreinigungsbetriebe unterfallen.Hiernach ist Kommunen die Reinigung kommunaler Gebäude erlaubt, weil dies die öffentlichen Zwecke fördert, denen solche Gebäude dienen. Es handelt sich dann um Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Kommune zu dienen haben. Eine gewerbliche Reinigung nichtkommunaler Gebäude ist Kommunen dagegen verwehrt. Soweit die Kommunen zum Zweck der Gebäudereinigung GmbHs gründen (formelle Privatisierung), dürfen sie solche Gesellschaften gegenüber privatwirtschaftlicher Konkurrenz bei der Vergabe kommunaler Aufträge nicht bevorzugen. Durch die rechtliche Verselbständigung der Gebäudereinigung in einer GmbH wird ein von der jeweiligen Kommune verschiedenes Rechtssubjekt geschaffen und so der Gleichheitssatz zugunsten der privatwirtschaftlichen Konkurrenz aktiviert. 142 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug.Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut 'Entscheidung in der Rechtsfrage' führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines 'abstrakten Rechtssatzes'. Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der 'Entscheidung in einer Rechtsfrage' fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal 'Abweichung' herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur 'relevant gleichen' Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des 'Beruhens' wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt. 240 pp. Deutsch.

  • Ansgar Hense

    Editore: Duncker & Humblot Jan 1999, 1999

    ISBN 10: 3428093461ISBN 13: 9783428093465

    Da: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Germania

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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Wenn die Glocken und das Glockengeläut auch seit alters her im öffentlichen Leben präsent sind, so ist ihr Gebrauch in den letzten Jahrzehnten doch vermehrt Gegenstand allgemeiner Kritik und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die »Sprache der Glocken« hat ihre Selbstverständlichkeit verloren. Das Glockenrecht wird als »skurriler Randbereich« des Staatskirchenrechts empfunden.Es zeigt sich jedoch, daß die Außerachtlassung von historischem Entstehungszusammenhang und theologischer Bedeutung des Glockengeläuts zu problematischen rechtlichen Beurteilungen des Glockengebrauchs führen kann, die dem durchaus komplexen System seiner Symbolik nicht gerecht werden. Solche Unsicherheiten manifestieren sich beispielsweise in der ebenso fragwürdigen wie juristisch anerkannten Unterscheidung von liturgischem Glockenläuten und (vermeintlich) nichtsakralem Zeitschlagen.Ziel der Untersuchung ist es aus diesem Grunde, die Herausbildung des Glockenrechts im einzelnen zu dokumentieren und vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in Glockenangelegenheiten eine Bestandsaufnahme und Analyse der heutigen verfassungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu leisten. Neben einer Darstellung der liturgischen, kulturgeschichtlichen, kirchenrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen Aspekte des Glockengebrauchs auf der Basis der jeweiligen geschichtlichen Entwicklung gilt der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Glockengebrauchs besondere Aufmerksamkeit. Hierbei ermöglicht sowohl die (umstrittene) Unterscheidung zwischen Erheblichkeit und Zumutbarkeit nach3, 22 BImSchG als auch die immissionsschutzrechtliche Anerkennung partieller Vorrangrelationen für bestimmte Anlagentypen, eine dem Glockengebrauch zugute kommende dogmatische Einordnung.Wenn auch das »Lesen von Tönen« (A. Corbin) schwierig geworden ist, so gewährleistet die Rechtsordnung nach wie vor den Gebrauch von Kirchenglocken und erweist sich insofern 418 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Zu den Themen »Nationalbewegung/Nationalismus« wird hiermit der dritte Teil vorgelegt. Während sich der erste Teil mit der Entstehung der Nationalbewegung in Europa im Zeitraum von 1750 bis 1849 beschäftigte, war der zweite der Entwicklung der Nationalbewegung zwischen 1850 und 1914 gewidmet. Ein vierter Teil wird sich mit dem Nationalismus in Europa nach 1945 auseinandersetzen.Die Pariser Friedenskonferenz zielte auf eine Neuordnung Europas, indem sie ihm unter anderem eine nationaldemokratische Struktur verlieh. Doch in einem System von souveränen Staaten, die sich als Nationalstaaten jeweils eines bestimmten Sprachvolks legitimierten und darum an ihrer sprachlich-kulturellen Homogenität interessiert waren, mußte sich die Nationalitätenfrage nur noch verschärfen: Nun wurde sie zum eigentlichen Strukturproblem für Europa. Die nationale Souveränität, wie sie jetzt als höchster Wert erschien, hatte nicht nur einen konstruktiven, sondern auch einen destruktiven Wert. Sie trug mit dazu bei, die »Gemeinschaftlichkeit von Europa« (Ranke) zu zerstören.Der amerikanische Präsident Wilson ging davon aus, daß das kollektive Sicherheitssystem des Völkerbundes und die Gleichartigkeit demokratischer Verfassungen ein Korrektiv nationaler Vereinzelung werden könnte. Dies erwies sich jedoch als Trugschluß. Das Völkerbundsystem krankte an dem Mißverhältnis zwischen geforderter Universalität einerseits und seinem tatsächlichen fragmentarischen Charakter andererseits. Die Gleichartigkeit demokratischer Verfassungen blieb ein vorübergehender Traum. In den 20er und 30er Jahren ging die Mehrzahl der europäischen Staaten zu totalitären und autoritären Staatsformen über, die den nationalen Souveränitätsanspruch nach innen und nach außen entweder verschärften oder aus ihm heraus einen Herrschaftsanspruch führender Völker und Rassen über andere entwickelten.Nach einer Einleitung befaßt sich das II. Kapitel mit den »Nationalbewegungen und dem Nationalismus in übergreifenden Strukt 580 pp. Deutsch.