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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Das Zivilprozessrecht trennt strikt zwischen dem Parteivortrag einerseits und der Parteivernehmung andererseits. Mit dem Tatsachenvortrag führen die Parteien den Stoff ein, mit dem sich das Gericht auseinanderzusetzen hat; die Parteivernehmung ist Beweisaufnahme.Eine vergleichbare Einteilung der Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung findet sich in der strafprozessualen Dogmatik nicht. Den Erklärungen des Angeklagten wird eine nebulöse Doppelrolle zugewiesen, indem ihnen einerseits Verfassungsrang im Rahmen des rechtlichen Gehörs zukommen sollen, zugleich aber eine beliebige Verwertbarkeit als Beweismittel im 'weiteren' oder 'untechnischen' Sinne. Entsprechend willkürlich sind die rechtlichen Konsequenzen, die an die Äußerungen des Angeklagten in den verschiedenen Verfahrensstadien geknüpft werden.Der Autor will dazu beitragen, die Strukturen der strafprozessualen Hauptverhandlung - insbesondere der Erklärungen des Angeklagten - aufzuhellen. Zunächst wird anhand der gesetzlichen Grundlagen nachgewiesen, dass die Erklärungsrechte der Gewährung rechtlichen Gehörs dienen, ähnlich den Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Lediglich für das Geständnis des Angeklagten als 'freiwillig dargebotenes Untersuchungsmittel von größtem Wert' lässt sich aus den Motiven zur Reichsstrafprozessordnung ein Vorbehalt herauslesen. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, die Sonderrolle des Geständnisses in der Strafprozessordnung als Beweismittel festzuschreiben.Aus diesem Verständnis der Erklärungen des Angeklagten als Parteierklärungen lassen sich zahlreiche - praktisch relevante - Konsequenzen ableiten für die verschiedenen Verfahrensstadien: Die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme und die sonstigen Erklärungen (257, 258 StPO). 236 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Nach einer über viele Jahre intensiv geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Gesetzgeber im Jahre 1994 die Frage aufgegriffen, ob den in der Rechtspraxis häufig anzutreffenden und auf399 Alt. 2 BGB gestützten Vereinbarungen Grenzen zu setzen sind, nach denen eine Forderungsabtretung entweder insgesamt unzulässig oder nur mit Zustimmung des Schuldners möglich sein soll. Hintergrund der auf solche Einschränkungen gerichteten rechtspolitischen Initiativen war die Besorgnis, daß die erwähnten Vereinbarungen ganz entscheidend insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen beeinträchtigen würden, die sich durch eine geringe Eigenkapitalausstattung und schwach ausgeprägte Marktmacht auszeichnen. Der Gesetzgeber hat zur Lösung des Problems354a HGB geschaffen, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Nach Satz 1 ist eine Abtretung, die entgegen einem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Abtretungsausschluss vorgenommen wird, wirksam, sofern das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet, für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dennoch steht es dem Schuldner nach Satz 2 frei, weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zu leisten, und zwar bemerkenswerter Weise selbst dann, wenn er die Abtretung kennt. Angesichts der kontroversen Diskussion, die dem Eingreifen des Gesetzgebers sowohl vorausging als auch nachfolgte, liegt es nahe, die getroffene Regelung auf den rechtswissenschaftlichen Prüfstand zu legen und sie daraufhin zu befragen, ob sie dem rechtspolitischen Anliegen gerecht wird.Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die gegenläufige Schutzrichtung des354a Satz 1 und 2 HGB. Das hierdurch entstehende materiellrechtliche Spannungsverhältnis setzt sich im Zivilprozess, der Zwangsvollstreckung, der Forderungsverpfändung und der Insolvenz, also in Bereichen fort, in denen 366 pp. Deutsch.

  • Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Der achte Band des Jahrbuchs für Recht und Ethik befaßt sich mit der Genese der Handlungs- oder Moralwissenschaften, d. i. mit den Bereichen, die (vor allem im 17. und 18. Jahrhundert) aus der allgemeinen Philosophie heraus entstanden sind und sich im Laufe der Zeit zu eigenständigen Wissenschaften entwickelt haben, wie etwa die moderne (nicht-positive) Jurisprudenz und Ethik, moderne Anthropologie, Psychologie und Soziologie. In dem Band werden einerseits die geschichtlichen Entwicklungen selbst, andererseits die in der Aufklärung diskutierten Ansätze zum Thema gemacht und die Bedeutung dieser Ansätze für unsere Gegenwart erörtert. 592 pp. Englisch, Deutsch.