Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Einführung in das Thema ‚Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach § 4 I Nr. 1 GastG' muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd § 1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach § 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach § 1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach § 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Taschenbuch. Condizione: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Gaststättenerlaubnis ist nach 15, 31, 4 GastG iVm 35 I GewO zu entziehen, wenn Versagungsgründe vorliegen. 4 GastG zählt die Versagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis auf. Sinn der Versagungsgründe ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers vom Gaststättengewerbe ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht und es somit vermehrt zu Ordnungsstörungen kommen kann. Dem Grunde nach dreht es sich um die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Antragsstellers. , Abstract: Zur Einführung in das Thema Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach 4 I Nr. 1 GastG muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd 1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach 1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. 28 pp. Deutsch. Codice articolo 9783638922012
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Taschenbuch. Condizione: Neu. Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Polizeirecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Einführung in das Thema ¿Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach 4 I Nr. 1 GastG¿ muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd 1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach 1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.Books on Demand GmbH, Überseering 33, 22297 Hamburg 28 pp. Deutsch. Codice articolo 9783638922012
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Taschenbuch. Condizione: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Gaststättenerlaubnis ist nach 15, 31, 4 GastG iVm 35 I GewO zu entziehen, wenn Versagungsgründe vorliegen. 4 GastG zählt die Versagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis auf. Sinn der Versagungsgründe ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers vom Gaststättengewerbe ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht und es somit vermehrt zu Ordnungsstörungen kommen kann. Dem Grunde nach dreht es sich um die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Antragsstellers. , Abstract: Zur Einführung in das Thema Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach 4 I Nr. 1 GastG muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd 1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach 1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach 1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Codice articolo 9783638922012
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Taschenbuch. Condizione: Neu. Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach § 4 I Nr. 1 GastG - Vortrag vom 7. Juli 2005 | Jord Hollenberg | Taschenbuch | 28 S. | Deutsch | 2008 | GRIN Verlag | EAN 9783638922012 | Verantwortliche Person für die EU: BoD - Books on Demand, In de Tarpen 42, 22848 Norderstedt, info[at]bod[dot]de | Anbieter: preigu. Codice articolo 101843592
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