Brunisholz a (2 risultati)

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  • Editore: Bern : Kriegsmaterialverwaltung, 1977

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    Condizione: Good. Original gilt lettered artificial leather, numerous b/w illustrations (mostly photograp[hs), German and French text in columns, 4to.; Name nd year on first free endpaper; book plate on upper pastedown.

  • Lingua: Tedesco

    Editore: Bern, Kriegsmaterialverwaltung, 1977

    • Brossura

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    4°, 295 S., zahlr. Abb., Kart., Aussengelenk am Fuss etwas eingerissen, sonst gutes Ex. Mit der Gründung des Bundesstaats 1848 verschob sich die Verantwortung zur Sicherung der materiellen Bereitschaft von den Wehrpflichtigen zu den Kantonen und von diesen zum Bund. Dieser wandte einen wachsenden Teil seiner Militärausgaben für die Rüstung auf, in den 1850er Jahren 10-20%, 1861 40%, danach wieder weniger als 10%, 1867 68% und von da an 40-60%. Erst damit wurde die Rüstung auch in Friedenszeiten zur ständigen Staatsaufgabe, wobei das Konzept der Selbstausrüstung der Wehrpflichtigen und Truppen einflussreich blieb. Auch die Bundesverfassung (BV) von 1848 gestand dem Bund in Artikel 20 nur ein Aufsichtsrecht zu, während die Kompetenz für «die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs» bei den Kantonen blieb. Dementsprechend blieb in der Schweiz die Rüstung quantitativ bescheiden, ohne wirksame Planung und Koordination. Erst in den 1860er Jahren setzte der Bund allmählich eine Vereinheitlichung der Geschützkaliber durch und beschloss 1864 erstmals, unter Kostenteilung mit den Kantonen, die Infanterie mit einer neuen Waffe auszurüsten. Bis dahin hatten sich die Füsiliere mit Abänderungen ihrer zum Teil noch aus dem 18. Jahrhundert stammenden Flinten begnügen müssen, in die man 1842 Perkussionsschlösser eingebaut und deren Läufe man 1859 mit Rillen versehen hatte. Nur bei den Scharfschützen und Jägerbataillonen setzte der Bund 1850 die Beschaffung neuer Stutzer sowie, nach mehreren gescheiterten Vorlagen, 1856 die Erneuerung der Jägergewehre durch. Sie waren von den Kantonen durch Vermittlung der eidgenössischen Kriegsverwaltung zu beziehen, wobei sich der Bund zu zwei Dritteln an den Kosten beteiligte. Im Übrigen blieben Neuanschaffungen den Kantonen oder den einzelnen Wehrpflichtigen überlassen, die das Kriegsgerät einzeln oder in Kleinstserien unter Wahrung äusserster Sparsamkeit durch Gelegenheitskäufe beizubringen pflegten. Aus Kostengründen gestand das Bundesgesetz von 1851 über die Beiträge der Kantone und der Eidgenossenschaft an Mannschaft, Pferden und Kriegsmaterial den Kantonen weiterhin zu, mit ihrem alten, bunt zusammengewürfelten Material zum Bundesheer beizutragen. Nur bei Neubeschaffungen mussten sie sich an die eidgenössische Ordonnanz halten. Einer gesamtschweizerischen Rüstungspolitik waren auch in personeller Hinsicht engste Grenzen gesetzt. Auch nach der Schaffung des eidgenössischen Militärdepartements blieb das Beschaffungswesen an Ad-hoc-Kommissionen delegiert. Noch 1858 bestand die «Verwaltung des Materiellen» im Militärdepartement aus nur zwei Personen, dem Verwalter Rudolf Emanuel von Wurstemberger und dessen Gehilfen. 2100 gr. Schlagworte: Militaria-Schweiz.…