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Grosser rat hsg (2 risultati)

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  • Editore: Aarau, Kanzlei Aargau 1832., 1832

    • Brossura

    Da: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, SvizzeraFranz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

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    8°. 19 SS. OBrosch. (etwas knittrig und angestaubt). Etwas Alters- und Gebrauchsspuren, letzte Bll. mit Tintenfleck im Aussensteg (ausserhalb Text). Gesamthaft weitgehend ordentliches Exemplar. ?Aus Auftrag des Grossen Rathes zu Handen der Mitglieder desselben besonders abgedruckt.? (p. 19). - Seltene, offiziell gedruckte, unkommentierte Unterlagenschrift zu rechtlichen Fragen betreffend die katholisch-kirchliche Ehe, sowie die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Ehesachen (p. 3). Nach einem kurzen historisch-institutionellen Abriss folgen Darstellungen der Regelungen in den umliegenden Staaten (?Wirklich bestehende Eherechte? in Frankreich, Österreich, deutschen Fürstentümern) und in Teilen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Aargau, Luzern, Solothurn, Genf). - Es dürfte sich um eine offizielle politische Diskussionsgrundlage zum Verhältnis von Kirche und Staat handeln, einer Frage, wie sie gerade im Kanton Aargau seit der Verfassung von 1831 besonders heftig geführt wurde. ?Ganz schwierig gestaltete sich die Entwicklung der kirchlichen Angelegenheiten. In den freisinnigen Kantonen erging der Ruf nach Überordnung des Staates über die Kirche. Zu diesem Zweck vereinbarten Bern, Luzern, Solothurn, Baselland, Aargau, Thurgau und St. Gallen 1834 unter sich die 14 sog. ?Badener Artikel?, denen zufolge nun auch der Aargau das staatliche Plazet [.] einführte, den Klöstern Muri, Wettingen, Fahr, Hermetswil, Gnadental und Baden die Selbstverwaltung entzog und sie unter die Administration des Staates stellte. Schliesslich verlangte der aargauische Grosse Rat von sämtlichen katholischen Geistlichen den Treueid.? (etc., HBLS 1, p. 28). Sprache: de. …

  • Editore: Aarau, Gedruckt in der obrigkeitlichen Buchdruckerei 1838., 1838

    • Brossura

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    8°. XVIII, 142 SS. OInterims-Brosch. (etwas berieben und bestossen). Kopfschnitt etwas angestaubt, Seiten marginal etwas gebräunt u. unterschiedlich leicht stockfleckig. Alters- und Lagerungs-, eher weniger Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar. Barth 25097. - Separat beigelegt ist das Einführungsgesetz (pro 1. Januar 1839) vom 10. Wintermonat [Dezember] 1838. (4 SS.) ? Erste Zivilprozessordnung des autonomen eidgenössischen Standes Aargau (vgl. Barth 3, pp. 72 ff., u. Nr. 25097). Vor 1803, d.h. vor der Mediation, ganz besonders aber vor Beginn der Helvetik 1798 waren die staatlichen und damit auch die rechtlichen Verhältnisse vielschichtig und kompliziert, dabei in vielerlei Hinsicht von Bern abhängig und geprägt (vgl. dazu HBLS unter ?Aargau?). Den allgemeinen Bestrebungen in der Zeit nach 1815 folgend, wurde auch hier eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung an die Hand genommen ?und bereits 1826 mit dem Entwurf eines Personenrechts ein Anfang zur Kodifikation gemacht [.], der dann aber zunächst nicht weiter verfolgt wurde? (Huber 4, 1893, p. 192). Offenbar absorbierten die politischen Ereignisse und Wirren der Jahre vor dem Sonderbund, in denen dem Aargau z.B. durch die Klosteraufhebungen eine gewisse Vorreiterrolle zukam, aber auch die virulenten Auseinandersetzungen um die neue Verfassung (um 1831, vgl. HBLS 1, p. 28) so viel Energien, dass die Kodifikation erst 1848 wieder aufgenommen werden konnte. In ?den Jahren 1848 bis 1856 wurde alsdann [.] das ganze bürgerliche Gesetzbuch ausgearbeitet und in Kraft gesetzt? (Huber loc. cit.). Nebst Teil I von 1826 des bürgerlichen Gesetzbuches (Barth 25086) handelt es sich bei der Prozessordnung um eine der frühesten kantonal aargauischen Rechtsquellen. Aufgehoben wird damit der bis anhin geltende ?ganze dritte Theil und die betreffenden Abschnitte des zweiten Theiles der erneuerten Gerichtssatzung der Stadt Bern vom Jahr 1761? (p. 141: Schlussbestimmung, § 520, lit. a). Sprache: de.…