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Lingua: Inglese
Editore: Verlag der Buchhandlung Walther, 2021
ISBN 10: 3960987919 ISBN 13: 9783960987918
Da: SN Books Ltd, Thetford, Regno Unito
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Da: Verlag Dr. Kovac GmbH, Hamburg, Germania
Prima edizione
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Aggiungi al carrelloSoftcover. Condizione: neu. 1. Auflage. Schriften zum Strafprozessrecht, Band 19 172 pages. Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in seiner bis heute unveränderten Fassung in Kraft. Mit ihm wurden Urteilsabsprachen, die in der strafprozessualen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung weite Verbreitung gefunden hatten, erstmals kodifiziert. Ziel des Gesetzgebers war es, im Einklang mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens Transparenz, Ãberprüfbarkeit und eine gleichmäÃige Rechtsanwendung durch die Praxis sicherzustellen. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, wird vielfach - auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken - bezweifelt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.03.2013, dass das Verständigungsgesetz die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise sichere und der in erheblichem MaÃe defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führe. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die Untersuchung mit der Frage, welche Rechtsfolgen das Scheitern einer Urteilsabsprache im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge auslà st. Das Gesetz sagt dazu in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO bezüglich des Entfalls der Bindungswirkung nur: "Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden." Indes ist die Verständigung nicht nur im Falle des Verständigungswiderrufs nach § 257c Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 StPO gescheitert, sondern auch dann, wenn das verständigungsbedingte Urteil infolge von Berufung, Revision oder Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Rechtskraft erwächst bzw. diese durchbrochen wird. Ãberdies stellt sich sowohl die Frage nach der Reichweite des Beweisverwertungsverbotes als auch jene, wie mit sonstigem verständigungsbedingten Prozessverhalten - nicht nur des Angeklagten - im Falle des Scheiterns von Urteilsabsprachen zu verfahren ist. Die Problematik besteht nicht nur bei rechtmäÃigen Verständigungen, sondern ebenso bei solchen Urteilsabsprachen, die den Anforderungen des § 257c in formeller oder materieller Hinsicht nicht genügen.
Da: Verlag Dr. Kovac GmbH, Hamburg, Germania
Prima edizione
EUR 85,00
Quantità: 5 disponibili
Aggiungi al carrelloSoftcover. Condizione: neu. 1. Auflage. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Forschung und Praxis, Band 66 264 pages. Mit in Kraft treten des PreuÃischen Einkommensteuergesetzes von 1891 streiten Steuerpflichtige mit der Finanzverwaltung vor Gericht um das Abgrenzen privater ImmobilienveräuÃerungen als Bestandteil der privaten Vermà gensverwaltung von einem gewerblichen Grundstückshandel. Die Regelungen, welche der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 EStG zum Abgrenzen erlassen hat, sind zu allgemein und ermà glichen keine klare Trennung zwischen Gewerbebetrieb und Vermà gensverwaltung. Weder die von der Rechtsprechung herangezogene "Verkehrsauffassung", noch die "gerichtsbekannte und nicht weiter beweisbedürftige Auffassung" der Gerichte eigenen sich zum Auslegen des Begriffs "Gewerbebetrieb", der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG und des Begriffs "Vermà gensverwaltung". Die Fruchtziehungsformel, basierend auf § 14 AO ist zu allgemein. Das Beurteilen der Vermà gensverwaltung mittels der "stets gegebenen zumindest bedingten Verkaufsabsicht" und der "unbedingten Verkaufsabsicht" im Erwerbszeitpunkt verkennt, dass das Verwirklichen einer Einkunftsart nicht von Absichten sondern von erfüllten Tatbestandsmerkmalen abhängt. Zum Abgrenzen greifen die Gerichte teilweise unmittelbar auf die Unterscheidung in Klassenbegriff und Typus zurück, wie sie etwa von Larenz vertreten wird. Der "Gewerbebetrieb" kann als offener Typus oder als Klassenbegriff verstanden werden. Es lässt sich weder aus dem als Typus, noch aus dem als Klassenbegriff verstandenen Gewerbebetieb schlüssig ableiten, warum Immobiliengeschäfte die Vermà gensverwaltung überschreiten. Da das Unterscheiden in Klasse und Typus keine sachlogische Trennung zwischen Gewerbe und Vermà gensverwaltung hervorbringt und dazu noch geeignet ist, sich widersprechende Ergebnisse zu begründen, ist das Unterscheiden in Typus und Klassen aufzugeben. Die Rechtsprechung hat die in § 15 Abs. 2 EStG kodifizierten Tatbestandsmerkmale in Urteilen zum gewerblichen Grundstückshandel derart ausgeweitet, dass sie kaum noch zum Abgrenzen der privaten Immobilienverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienlich sind. Besonders auffällig ist dies, wenn eine produzierende Tätigkeit auf dem Bausektor entfaltet wird. Die Nachhaltigkeit wird vom BFH angenommen, weil zum Herstellen eines Hauses viele verschiedene Einzeltätigkeiten am Beschaffungsmarkt erforderlich sind. VeräuÃerungsgeschäfte, welche die Vermà gensverwaltung ausschlieÃen, lassen einen "originären Grundstückshandel" entstehen, womit nicht gesagt ist, dass es sich um gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 EStG handelt. Der Verkauf nur eines Objekts überschreitet in einem solchen Fall die private Vermà gensverwaltung. Ein "rückbezogener" Grundstückshandel entsteht, wenn Immobiliengeschäfte den Rahmen der Drei-Objekt-Grenze überschreiten. Diese Unterscheidung hat sich in den letzten Jahren in der Rechtsprechung deutlich herausgebildet. Damit gewinnt die Drei-Objekt-Grenze an Bedeutung. Offen bleibt die Frage, wie kurze Haltezeiten zu bewerten sind, also wann eine GrundstücksveräuÃerung einen originären Grundstückshandel auslà st, oder als Zählobjekt in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen wird. Um nicht den Anwendungsbereich durch Auslagern von Grundstücksgeschäften auf Personengesellschaften oder Gemeinschaften zu umgehen, werden Personengesellschaften und Gemeinschaften hinsichtlich der Zurechnung der verwirklichten Tatbestandsmerkmale als transparent betrachtet. Jedes von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft verkaufte Objekt ist bei jedem Gesellschafter/ Gemeinschafter ein Zählobjekt. Damit kann im Einzelfall ein ganz erheblicher Objektverbrauch eintreten. Das Zwischenschalten von Kapital- und Personengesellschaften kann als Scheingeschäft oder Gestaltungsmissbrauch gedeutet werden. Insgesamt folgt hier der BFH der Rechtsprechung, die zu Scheingeschäften und Missbrauch auÃerhalb des gewerblichen Grundstückshandels ergangen ist.
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